Wenn der Schnee im Anmarsch ist: Wer muss vor seiner Haustür schippen?
Die Ankündigungen der Wetterdienste lassen einiges an Schnee erwarten, sie reichen dabei von "vielleicht Schnee" bis "sehr viel Schnee".
Egal, wie viel Frau Holle über uns ausschütten wird: Grundstückseigentümer und Anlieger haben bei Schneefall bestimmte Pflichten im Bereich der Gehwege und Fahrbahnen.
Vor dem jeweiligen Grundstück haben Anlieger und Eigentümer auf den Gehwegen den Winterdienst selbständig durchzuführen und Schnee zu schippen. Wer nicht selber schippen und streuen kann, weil zum Beispiel berufstätig oder außerhalb des Wohnortes, muss trotzdem die Beräumung sicherstellen - die Nachbarn oder andere Personen bitten, das Schneeschippen zu übernehmen, oder einen Dienstleister beauftragen.
Die Gehwege sind dabei in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens jedoch auf einer Breite von 1,50 m, entlang des Grundstückes zu räumen. Schnee und Eisglätte sind werktags in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr, sonn- und feiertags von 08:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall zu entfernen. Die Verwendung von Salz und anderen chemischen Mitteln ist nur dann zulässig, wenn der Einsatz abstumpfender Stoffe zur Beseitigung der Schnee- und Eisglätte nicht ausreicht.
Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn oder den Radweg, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Wo kein Gehweg vorhanden, da ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 m schnee- und eisfrei zu halten.
Weitere Einzelheiten über die Anliegerpflichten zum Winterdienst entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Stralsund im Ortsrecht auf www.stralsund.de - der Kurzlink dorthin lautet: https://bit.ly/2YGUh6T